Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1.1 Jeder an ProgramMaker UG (haftungsbeschränkt) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.1.2. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.

1.1.3. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag lt. Buyout-Rechtetabelle ProgramMaker.

1.1.4. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Filmmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und der Marke und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Filmmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.

1.1.5. Jede über Ziffer 1.1.4. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Filmproduktion. Das gilt insbesondere für:

  • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
  • jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Filmmaterials, die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Filmmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie DVD, CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Filmmaterials dient,
  • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung des Films auf DVD, CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern,
  • jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
  • die Weitergabe des digitalisierten Filmmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

1.1.6. Veränderungen des Filmmaterials durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Filmproduktion und nur bei Kennzeichnung gestattet. Auch darf das Filmmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

1.1.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, Marken und Labels zu übertragen.

1.1.8. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Filmmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von der Produktionsfirma vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum Film.

1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen von ProgramMaker als geistige Schöpfung gilt das Urherberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urherberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.2.1 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

1.2.2 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von ProgramMaker und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.

1.2.3 Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm ProgramMaker in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.

1.2.4 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

1.2.5 Der Kunde erhält durch Kauf des Films ein einfaches Nutzungrecht.

1.2.6 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskript- studium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend VTV gesondert berechnet.

1.2.7 ProgramMaker ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.

1.2.8 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von ProgramMaker abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, ProgramMaker im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

1.2.9 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

2. Eigentumsvorbehalt

2.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2.2 ProgramMaker ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat ProgramMaker dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von ProgramMaker unter Berücksichtigung von Ziffer 1 geändert oder weiterverwendet werden.

3. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

3.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. ProgramMaker behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

4. Schlussbestimmungen

4.1 Erfüllungsort ist für beide Seiten Frankfurt am Main.

4.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

4.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.